Auch Grundstückseigentümer haben im Winter Pflichten


Die Stadtreiniger weisen auf Grund der aktuellen Wetterlage darauf hin, dass vor jedem Anwesen bei Eis und Schnee eine Gehbahn von 1,50 m Breite geräumt und gestreut werden muss. Gibt es keinen eigenständigen Gehweg vor dem Grundstück, dann muss die Gehbahn auf der Straße, dem Weg oder Platz angelegt werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fuß-gängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

In diesem Zusammenhang weißen „Die Stadtreiniger“ darauf hin, dass seit diesem Jahr ein Salzverbot beim Anliegerwinterdienst gilt, da sich auftauende Streumittel wie z.B. Salz ungünstig auf unsere Umwelt insbesondere Pflanzen undtiere auswirken. Für Grundstückseigentümer, Hausverwaltungen, Haus-meisterdienste bzw. Dienstleister heißt dies, dass abstumpfende Streustoffe wie z.B. Lavagranulat, Sand, Splitt udgl.
ausreichend vorzuhalten. Die Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung regelt in § 10 Abs. 1, dass das streuen von auftauenden Streumitteln wie z.B. Salz verboten ist. Das Missachten dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € belegt werden. Nur bei Glatteis oder Glatteis in Folge gefrierenden Regens (Eisregen) ist die Verwendung von auftauenden Streustoffen an den betroffenen Stellen zulässig. Dabei darf nur mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Bei Blitzeis dürfen ausnahmsweise auch auftauende Streumittel wie Salz zum Einsatz kommen.

Soweit vor den Anwesen Haltestellen bzw. Gleiskörpern der Straßenbahn und Buslinien liegen, wird gebeten, den Schnee so zu lagern, dass die tieferliegenden Niederflurfahrzeuge nicht behindert werden (z. B. falsch gelagerte Schnee-haufen können Probleme beim Öffnen der Türen verursachen).

Geräumt und gestreut sein muss die Gehbahn von 07.00 bis 20.00 Uhr an Werktagen und von 08.00 bis 20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.
Verantwort-lich ist der Eigentümer des Anwesens.

Rechtsgrundlage für die Räum- und Streupflicht der Anlieger ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz, umgesetzt in der städtischen
Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung.

Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehbahn entlang der Grundstücksgrenze, sondern auch auf dem eigenen Grundstück für den Zugang zum Mülltonnenstandplatz gilt. Die Transportwege müssen vom Anschlusspflichtigen stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden; Schnee, Eis- und Winterglätte sind zu beseitigen und eine ausreichende Beleuchtung der Wege ist zu gewährleisten.

Neben der ordnungs- und haftungsrechtlichen Problematik ist zu beachten, dass, sofern der Zugang zu den Mülltonnen nicht frei von
Schnee- und Eisglätte ist, die Mülltonnen ungeleert bleiben und eine zweite, kostenpflichtige Anfahrt in Höhe von 50,- € erforderlich werden kann.