Stadt Würzburg erlässt Allgemeinverfügung für Kontaktpersonen der Kategorie I


1085 Würzburgerinnen und Würzburger befinden sich in Quarantäne, 325 sind positiv getestet (Stand 1. April 2020). Unterfrankenweit stehen etwa 4.700 Menschen unter Quarantäne. Selbst wenn immer mehr Menschen aus der zweiwöchigen Isolierung entlassen werden können, steigen die Zahlen täglich. Dabei dürfte die größte Welle von Neuinfizierten und deren direkten Kontaktpersonen laut Expertenmeinung erst in zwei bis drei Wochen in Unterfranken aufschlagen.
Um für ansteigende Fallzahlen gerüstet zu sein, haben Stadt und Landkreis Würzburg mit Zustimmung von Gesundheitsamt und Regierung von Unterfranken Allgemeinverfügungen erlassen, die sich an die Kontaktpersonen der Kategorie I richten, die entsprechend der Definition des Robert-Koch-Instituts ermittelt und kontaktiert wurden. In der Allgemeinverfügung werden die Untersagungen und Anordnungen des Gesundheitsamts verfügt, anstatt Bescheidungen an alle Kontaktpersonen der Kategorie I einzeln und unter hohem verwalterischen Aufwand erstellen zu müssen und diese unter Zeitverlust zu versenden.
„Erfolge der Ausgangsbeschränkung werden sich erst noch zeigen, derzeit ist immer noch ein Anstieg der Infektionszahlen wie auch der Quarantänefälle zu verzeichnen“, berichtet Umwelt- und Kommunalreferent Wolfgang Kleiner, der zugleich Mitglied im Führungsstab Katastrophenschutz der Stadt Würzburg ist. Mit der Allgemeinverfügung wird das Gesundheitsamt von einer verwalterischen Tätigkeit entlastet, um sich auf die medizinischen und gesundheitlichen Kernaufgaben zu konzentrieren.
In der Allgemeinverfügung finden sich u.a. auch Hinweise zu befolgenden Hygieneregeln im Haushalt, beispielsweise wie mit Abfällen umzugehen ist, zum Beispiel benutzter Taschentücher: Diese sind in der Restmülltonne in stabilen, fest verknoteten Müllsäcken zu entsorgen, um das Risiko einer Ansteckung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfalldienste möglichst zu minimieren.

Wer ist eine Kontaktperson der Kategorie I?
Laut Robert-Koch-Institut sind dies Menschen, die mindestens 15 Minuten „Face-to-Face“-Kontakt hatten im Rahmen eines Gesprächs, in einer Lebensgemeinschaft im selben Haushalt leben, direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten eines bestätigten Covid-19-Erkrankten hatten, aerosolbildenden Maßnahmen ausgesetzt sind und medizinisches Personal mit Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (Abstand geringer als 2 Meter) ohne Schutzausrüstung.

Allgemeinverfügung
der Stadt Würzburg über die häusliche Absonderung von
Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung
der Atemwegserkrankung COVID-19
Die Stadt Würzburg erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 und 30 sowie des § 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeits-verordnung und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Für Personen, die durch das Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg als Kon-taktpersonen der Kategorie I entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) ermittelt sind und entsprechend durch dieses kontaktiert wurden, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag des letzten Kontakts zum bestä-tigten SARS-CoV-2-Fall, die Absonderung in häuslicher Quarantäne angeordnet.
Für Personen, die innerhalb dieser 14-tägigen Quarantänezeit Erkrankungssymptome wie Husten, Schnupfen, Fieber, Kurzatmigkeit, Muskel-, Gelenk-, Kopf- oder Hals-schmerzen entwickeln, verlängert sich die Quarantäne um weitere 14 Tage beginnend ab dem 1. Tag des Auftretens der Erkrankungssymptome.
Die Anordnung endet nach Ablauf der Quarantänezeit und wenn 48 Stunden vor Ablauf der Quarantänezeit Symptomfreiheit besteht. Die Quarantänezeit verlängert sich gege-benenfalls um weitere Tage bis eine Symptomfreiheit von 48 Stunden vor der Entlassung aus der häuslichen Quarantäne sichergestellt ist.
2. Kontaktpersonen der Kategorie I dürfen während der häuslichen Quarantäne die Woh-nung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen (Aufent-halt im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon ist gestattet).
Ferner ist es untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten und aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
3. Für die Zeit der Absonderung unterliegt die Kontaktperson der Kategorie I der Beobach-tung durch das Gesundheitsamt.
Während der Absonderung sind Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungs-material durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und
2
Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Anordnungen des Gesundheitsamtes sind Folge zu leisten.
Ferner besteht die Verpflichtung, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Ver-langen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben. Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet und dadurch eine Gefährdung der Um-gebung hervorgerufen, so kann die Unterbringung in einem Krankenhaus angeordnet werden.
4. Kontaktpersonen der Kategorie I haben ein Tagebuch zu aufgetretenen Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu füh-ren.
In dem Tagebuch ist das Ergebnis der täglichen Messungen der Körpertemperatur mor-gens und abends zu dokumentieren.
Auf Nachfrage haben Kontaktpersonen der Kategorie I dem Gesundheitsamt telefonisch Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand und das Ergebnis der Temperatur-messungen zu geben.
5. Kontaktpersonen der Kategorie I, die symptomatisch werden, müssen umgehend Kon-takt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen.
6. Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, sollen Kontaktperso-nen der Kategorie I die anderen Personen vorab ausdrücklich über das mögliche Vorlie-gen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus informieren.
Bei einem unumgänglichen Kontakt hat die Kontaktperson der Kategorie I den Mindest-abstand von zwei Metern zu wahren.
7. Bei Auftreten von behandlungsbedürftigen Symptomen wie Husten, Schnupfen, Fieber, Kurzatmigkeit, Muskel-, Gelenk-, Kopf- oder Halsschmerzen ist der Hausarzt/die Haus-ärztin telefonisch zu kontaktieren. Dabei haben Kontaktpersonen der Kategorie I den Hausarzt/die Hausärztin auf eine mögliche Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hinzu-weisen.
Sollte ärztliche Hilfe (z. B. über Inanspruchnahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes oder des Rettungsdienstes) benötigt werden, soll vorab und beim Kontakt mit medizini-schem Personal die jeweilige Person informiert werden, dass es sich um eine Kontakt-person der Kategorie I zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall handelt.
8. Kontaminierte Abfälle (zum Beispiel benutzte Taschentücher, Küchenabfälle, Materialen, die zum Abdecken von Mund oder Nase verwendet wurden) sind in der Restmülltonne zu entsorgen.
Die kontaminierten Abfälle sind in stabilen Müllsäcken zu sammeln, die nach Befüllung mit dem kontaminierten Abfall beispielsweise durch Verknoten fest zu verschließen sind.
Die Müllsäcke sind direkt in Abfalltonnen oder Container zu geben und dürfen nicht da-neben gestellt werden. Sind die Abfalltonnen oder Container bereits gefüllt, ist eine gesi-cherte Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem möglichst kühlen Ort vorzuneh-men (zum Beispiel Keller).
3
9. Für dringend benötigte Beschäftigte kritischer Infrastrukturen des Gesundheitssektors können vom Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg auf Antrag Ausnahmen von den vorstehenden Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden.
10. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollzieh-bar.
11. Die Allgemeinverfügung tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Begründung:
Die Stadt Würzburg ist für Anordnungen gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 und 30 sowie des § 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeits-verordnung und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sach-lich und örtlich zuständig.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG.
Zur Sicherstellung einer Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 sind Kontaktpersonen der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko) nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) in häuslicher Quarantäne abzusondern.
Kontaktpersonen der Kategorie I sind nach Empfehlungen des RKI Personen, die mindes-tens 15 Minuten face-to-face Kontakt (z. B. im Rahmen eines Gesprächs) oder einen direkten Kontakt zu Sekreten (z. B. beim Küssen, Anhusten, Anniesen) zu einem bestätigten COVID-19-Erkrankungsfall hatten.
Entsprechende Personen werden durch das Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg kontaktiert und damit über ihren Status als Kontaktperson der Kategorie I informiert.
Die Anordnungen zur häuslichen Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I beruhen auf § 16 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 IfSG.
Die Anordnungen zur Mitwirkung von Kontaktpersonen der Kategorie I beruhen auf § 16 Abs. 1, 2 und 4 IfSG und § 28 IfSG.
Die Anordnung zur Unterstellung von Kontaktpersonen der Kategorie I unter Beobachtung beruht auf § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 2 IfSG.
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen kön-nen, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit dro-henden Gefahren (§ 16 Abs. 1 IfSG).
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festge-stellt, so trifft die zuständige Behörde die insbesondere in den §§ 29 – 31 IfSG genannten notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 IfSG).
Die Quarantänemaßnahmen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I sind erforderlich, um Infektionswege zu unterbrechen und die Verbreitung der Infektion wirkungsvoll zu verhin-dern oder im gebotenen Maß zu verzögern.
Es gibt Fälle, in welchen die betroffenen Personen (insbesondere Kinder) mangels Sympto-men keine Kenntnis von ihrer Erkrankung haben. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den
4
gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Infektionsketten schnellstmöglich und wir-kungsvoll unterbrochen werden.
Das Virus wird vorrangig durch Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen. Daher ist es ziel-führend, die Kontakte von Infizierten oder Verdachtspersonen zu anderen Personen weitest-gehend zu unterbinden. Diese Maßnahmen entsprechen den Erkenntnissen und Leitlinien des RKI.
Die Dauer der Absonderung ergibt sich aus der Inkubationszeit bzw. für Erkrankte aus dem maximalen Zeitraum, über welchen Erkrankte Viren ausscheiden und somit noch infektiös sind.
Die getroffene Anordnung steht nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Die angeordneten Maßnahmen sind auch erforderlich, da bisher ergriffene mildere Mittel nicht zu einer Eindämmung geführt ha-ben und andere, gleichsam wirksame mildere Mittel nicht erkennbar sind.
Entsprechend der dargelegten Notwendigkeit, die Infektionswege einzudämmen, der daraus folgenden Absonderungsmaßnahmen und dem Umstand, dass Kontaktpersonen der Katego-rie I im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zu Maßnahmen verpflichtet werden, ist es erfor-derlich, dass das Gesundheitsamt die Entwicklung sowohl allgemein als auch individuell ver-folgen kann, um bei Bedarf zeitnah erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können.
Dem wird mit der Anordnung der Beobachtung nach § 29 IfSG Rechnung getragen. Diese Maßnahme ist geeignet, den Zweck zu erfüllen und stellt auch das mildeste und die Betroffe-nen am wenigsten belastende Mittel dar.
Weiter ist es zielführend, die betroffenen Personen selbst mit ihren Möglichkeiten in die Pflicht zu nehmen in Form der Selbstkontrolle durch Messung der Körpertemperatur und Do-kumentation in einem Tagebuch.
Als kontaminierte Abfälle gelten Gegenstände, die gegebenenfalls mit Sekret einer Kontakt-person der Kategorie I behaftet sind bzw. sein können (zum Beispiel benutzte Taschentü-cher, Küchenabfälle, Materialen, die zum Abdecken von Mund oder Nase verwendet wur-den).
Die getroffene Anordnung ist auch verhältnismäßig. Durch eine Infektion besteht insbesonde-re bei einem vulnerablen Personenkreis wie beispielsweise immungeschwächten, älteren oder kranken Personen das Risiko einer Covid-19-Erkrankung und damit eines potentiell schweren oder gar tödlichen Verlaufs. Ebenso können andere Personen, die in Kontakt mit Kontaktpersonen der Kategorie I kommen, Vektoren für das Virus sein.
Nach herrschender Meinung ist bei einem nicht geringen Teil der Erkrankten mit schweren Krankheitsverläufen zu rechnen, die teilweise Klinikaufenthalte bis hin zur Intensivbehand-lung erforderlich machen. Bei einem Teil der Erkrankten ist mit letalem Ausgang zu rechnen. Die Krankenhäuser im Bereich Würzburg, im Freistaat Bayern und in der gesamten Bundes-republik haben eingeschränkte Kapazitäten, um derart intensiv behandlungsbedürftige Pati-enten aufnehmen zu können. Daneben ist der Regelbetrieb des Gesundheitssystems auf-recht zu erhalten.
Breitet sich das Virus unkontrolliert mit hoher Geschwindigkeit aus, so wird das Gesundheits-system die hohe Zahl an schwer Erkrankten nicht mehr bewältigen können. Dies geht sowohl zu Lasten der an Covid-19-Erkrankten als auch zu Lasten der sonstigen intensiv Behand-
5
lungsbedürftigen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Einzelner ist somit ebenso gefährdet wie die öffentliche Gesundheit im Ganzen.
Dem gegenüber steht das eingeschränkte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wel-ches durch die Verbotsverfügung eingeschränkt wird. Diese nur zeitweise Einschränkung ist im Vergleich mit einer möglicherweise zum Tode führenden Erkrankung oder einer drohen-den massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit hinnehmbar. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit muss daher zurückstehen.
Die aktuelle epidemiologische Situation im Bereich Würzburg rechtfertigt vor dem Hinter-grund der sehr dynamischen Entwicklung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der damit einhergehenden, in kurzer Zeit zu erwartenden starken Zunahme an Covid-19-Erkrankungen die Anordnungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I.
Die Allgemeinverfügung tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Ver-waltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt ge-geben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt wer-den. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die Be-kanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vorliegend ist die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich, weil auf Grund der großen Vielzahl der be-troffenen Adressaten eine zeitnahe individuelle Bekanntgabe nicht möglich ist.
Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allge-meinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Verord-nung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in ihrer jeweils aktuel-len Fassung.
Die Einhaltung der Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung kann mittels Verwaltungs-zwang durchgesetzt werden.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 bzw. die Strafvorschriften der §§ 74 und 75 IfSG wird hingewiesen.
6
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Erhebung der Klage per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Bei Klageerhebung in elektronischer Form gilt: Nähere Informationen zur elektronischen Ein-legung von Klagen (sowie allgemeine Informationen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Bayer. Verwaltungsge-richtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Würzburg, 02.04.2020
gez.
Christian Schuchardt
Oberbürgermeister
Hinweise:
Es sind zudem stets folgende Hygieneregeln zu beachten:
• Kontakte zu anderen Personen sind zu vermeiden oder bei unumgänglichen Kontakten so-weit wie möglich zu minimieren. Jedenfalls sollte ein Mindestabstand von zwei Metern nicht unterschritten werden und der Kontakt sollte zeitlich auf das unbedingt Notwendige be-schränkt werden.
• Zu anderen Haushaltsmitgliedern ist eine zeitliche und räumliche Trennung einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich Kontaktpersonen der Kategorie I in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
• Bei gemeinsamer Nutzung – insbesondere von Badezimmer, WC und Küche – durch Kon-taktpersonen der Kategorie I und andere Haushaltsmitglieder sind Kontaktflächen nach der Nutzung durch Kontaktpersonen der Kategorie I gründlich zu reinigen.
7
• Beim Husten und Niesen ist Abstand zu anderen einzuhalten und Kontaktperson der Kate-gorie I hat sich abzuwenden; die Armbeuge ist vor Mund und Nase zu halten oder ein Ta-schentuch zu benutzen, das anschließend sofort zu entsorgen ist.
• Sowohl Kontaktpersonen der Kategorie I als auch Haushaltsmitglieder haben ihre Hände regelmäßig gründlich mit Wasser und Seife zu waschen.
• Haushaltsmitglieder sollen sich mit ihren Händen nicht in das Gesicht fassen, also das Be-rühren von Augen, Nase und Mund grundsätzlich vermeiden.