Verdacht der Abgabe und des Handels mit Betäubungsmitteln – Durchsuchungen bei sogenannten „CBD-Shops“


Ermittlungserkenntnisse der Kriminalpolizei Würzburg und der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt

Fünf Beschuldigten im Alter zwischen 23 und 35 Jahren wird vorgeworfen, in insgesamt drei Ladengeschäften in Würzburg und Schweinfurt seit Ende Januar 2019 neben zahlreichen anderen Produkten verschiedene Teesorten gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Diese Tees haben nach ersten Stichproben Wirkstoffgehalte von 0,16 % bis 0,3 % THC und sollen nicht nur an Erwachsene, sondern zum Teil auch an Personen unter 18 Jahren verkauft worden sein. Entgegen den Werbeaussagen zu den in den betroffenen Läden verkauften Teesorten handelt es sich nicht um „legales Cannabis“, sondern um THC-haltige Produkte, für deren Verkauf es einer – vorliegend fehlenden – Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz bedurft hätte.

Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden gegen die Tatverdächtigen Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg erwirkte Durchsuchungsbeschlüsse, insbesondere für die Geschäfte in Würzburg und Schweinfurt, aber auch für die Wohnungen der jeweiligen Tatverdächtigen. Die richterlichen Beschlüsse wurden im Laufe des Dienstagvormittags von Beamten der Kriminalpolizei Würzburg und Schweinfurt, eines Unterstützungskommandos der Bayerischen Bereitschaftspolizei und Vertretern der Staatsanwaltschaften Würzburg und Schweinfurt vollstreckt. Dabei wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Insbesondere die sichergestellten Cannabisprodukte müssen in Hinblick auf die jeweiligen Wirkstoffgehalte nun von Spezialisten des Bayerischen Landeskriminalamts untersucht werden.

Bei den Durchsuchungsmaßnahmen außerhalb der Ladengeschäfte fielen den Einsatzkräften auch geringe Mengen Marihuana in die Hände, die offenbar für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

Alle Tatverdächtigen blieben auch nach der Durchsuchungsaktion auf freiem Fuß. Die noch andauernden Ermittlungen werden von der Kripo Würzburg in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft geführt.

Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang dringend darauf hin, dass sich nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer der fraglichen Tees nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar machen können.

Kein „legales Cannabis“ – Ausnahmeregelung für CBD-Produkte

CBD-Produkte sind Hanfprodukte wie zum Beispiel lose Cannabisblüten, cannabishaltige Tees oder CBD-Öle, die ausschließlich Cannabidiol (CBD) aus dem weiblichen Hanf, jedoch nur geringe oder gar keine Anteile von THC enthalten. Da der Wirkstoff Cannabidiol kaum psychoaktiv ist, unterliegt er nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Enthalten Hanfprodukte neben CBD auch Anteile von Tetrahydrocannabinol (THC) – dem psychoaktiven Wirkstoff von Hanf – enthält das Betäubungsmittelgesetz in der Anlage I eine Ausnahme, die die Produktion von CBD-Hanf-Produkten ermöglicht, wenn die Pflanzen höchstens einen THC-Gehalt von bis zu 0,2 % enthalten und der gewerbliche oder wissenschaftliche Zweck des Verkehrs einen Missbrauch des Hanfs zu Rauschzwecken ausschließt. Aufgrund dieser Ausnahmebestimmung soll es möglich sein, den Rohstoff Hanf zur rein industriellen Verwendung (z.B. Kosmetikprodukte) zu erschließen. Genau deshalb muss der gewerbliche oder wissenschaftliche Zweck auch beim Käufer des CBD-Hanf-Produkts vorliegen.

Ankauf zum Eigenverbrauch nicht von Ausnahmeregelung erfasst

Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst ist insbesondere der Ankauf zum Eigenverbrauch, wie er in den Ladengeschäften und Onlineshops durchgeführt wurde. Beim Verkauf von CBD-Produkten, die THC enthalten (unabhängig davon, wie hoch der THC-Gehalt ist), machen sich Verkäufer und Käufer gleichermaßen strafbar, wenn die Abgabe zum Zwecke des Eigenverbrauchs erfolgt. Die Ausnahmeregelung soll gerade nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen und auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen.