„Laboraffäre“ – Staatsanwaltschaft Würzburg verneint Anfangsverdacht


Würzburg/München. Die Staatsanwaltschaft München I hatte im Rahmen der sogenannten „Laboraffäre“ nach der Zeugenaussage eines Beamten des BayLKA ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes der falschen uneidlichen Aussage eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg war insoweit beauftragt, die Einleitung und die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beamten durch die Staatsanwaltschaft München I einer strafrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Nach umfassender Prüfung der einschlägigen Verfahrensakten kommt die Staatsanwaltschaft Würzburg nun zu dem Ergebnis, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden ist:
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sofern der Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat besteht (§ 152 Abs.2 StPO). Dieser ist schon dann zu bejahen, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit gegeben ist, dass eine Straftat vorliegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann diese Entscheidung aber nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden. Der Staatsanwaltschaft steht bei der Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vertretbarkeit darf, wie die Staatsanwaltschaft Würzburg feststellt, nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten schlicht nicht mehr verständlich ist. Dies ist vorliegend zu verneinen, zumal ein Anwaltsschreiben vorlag, in welchem dem dann Beschuldigten S. jedenfalls Verleumdung, aber auch eine Falschaussage vor Gericht vorgeworfen wurde. Dieses Schreiben wurde später ausdrücklich als Strafantrag bezeichnet und beinhaltete Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Beschuldigten S..
Auch ein strafbares Hinauszögern der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft München I war nicht festzustellen. Bis in das Jahr 2012 wurden Zeugen vernommen und schließlich ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung anberaumt. Im Hinblick auf die Bedeutung der Vorwürfe war eine umfassende Aufklärung geboten, zu der es auch kam.