Allgemeinverfügung zum Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol wird verlängert


Die Stadt Würzburg verlängert die Allgemeinverfügung zum Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol im Bereich des „Kleinen Bischofshuts“ in der Innenstadt, in der Sanderstraße und Alten Mainbrücke bis 26. Januar 2022.

3. Allgemeinverfügung
zur Änderung der
Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg
vom 25.11.2021 zum Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol
Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlässt die Stadt Würzburg gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 8, Absatz 1 Nummer 9 IfSG sowie §§ 14 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Fünfzehnten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 01.2022, BayMBl. Nr. 2), § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und Art. 3 BayVwVfG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die „Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 25.11.2021 zum Konsum- und Abga-beverbot von Alkohol“ vom 25.11.2021, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 28.12.2021, wird wie folgt geändert: In Ziffer 6. der vorgenannten Allgemeinverfügung wird die Angabe „12.01.2022“ durch die Angabe „26.01.2022“ ersetzt.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 12.01.2022 in Kraft.
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten in der Fach-abteilung Ordnungsaufgaben, Domstraße 1, 97070 Würzburg, 2. Stock, Zimmer 201, einge-sehen werden.

Gründe
Durch diese Allgemeinverfügung wird die Geltungsdauer der „Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 25.11.2021 zum Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol“ bis zum Ablauf des 26.01.2022 weiter verlängert. Zur Begründung der Maßnahmen wird daher vollumfänglich auf die Begründungen der „Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 25.11.2021 zum Kon-sum- und Abgabeverbot von Alkohol“ vom 25.11.2021, der „Allgemeinverfügung zur Ände-rung der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 25.11.2021 zum Konsum- und Abga-beverbot von Alkohol“ vom 15.12.2021 sowie der „2. Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 25.11.2021 zum Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol“ vom 28.12.2021 Bezug genommen und verwiesen.
Das Lagebild stellt sich aktuell wie folgt dar:
Gemäß der täglichen Meldungen des Robert Koch-Instituts verzeichnete die Zahl an Neuin-fektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) im Stadtgebiet Würzburg am 10.01.2022 einen Wert von 496,2. Einen Tag später, am 11.01.2022, lag dieser Wert bei 591,6 und ist somit innerhalb eines Tages stark angestiegen. Bayernweit verzeichnete die Stadt Würzburg am 11.01.2022 die höchste 7-Tage-Inzidenz. Am 12.01.2022 liegt die 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet Würzburg bei 530,1 und somit weiterhin weit über der 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit einem Wert von 375,1.
Die 7-Tage-Inzidenz ist auch weiterhin im Kontext mit der Überlastung des Gesundheitswe-sens zu betrachten, um das Infektionsgeschehen angemessen zu bewerten. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz als Maßstab für die Krankheitsschwere liegt gemäß dem täglichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11.01.2022 bay-ernweit bei 2,49. Die Belegung der im Leitstellenbereich der Integrierten Leitstelle Würzburg verfügbaren Intensivbetten liegt nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters am 12.01.2021 bei 83,75 %, bayernweit bei 84,8 %.
Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland gemäß aktueller Risikobewertung weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür seien das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronva-riante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch könne es zu einer schlagarti-gen Erhöhung der Infektionsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen. Ziel der Anstrengung sei es, die Infektions-zahlen aktuell deutlich zu senken, um die Dynamik der Ausbreitung der Omikronvariante zu bremsen, schwere Erkrankungen und Todesfälle zu minimieren und das Gesundheitswesen zu entlasten. Die Ausbreitung der Omikronvariante sei sehr beunruhigend. Die Datenlage hinsichtlich der Schwere der Erkrankungen durch die Omikronvariante sei noch nicht ausrei-chend, allerdings würden erste Studien eher einen geringeren Anteil an Hospitalisierten im Vergleich zu Infektionen mit der Deltavariante zeigen. Das Gesundheitswesen und auch wei-tere Versorgungsbereiche könnten durch den erwarteten Fallzahlanstieg dennoch stark be-lastet werden. Die aktuelle Entwicklung sei daher sehr besorgniserregend, und es sei zu be-fürchten, dass es bei weiterer Verbreitung der Omikronvariante in Deutschland wieder zu einem erneuten Anstieg der schweren Erkrankungen und Todesfällen kommen würde – schon aufgrund des erwarteten massiven Anstiegs der Fallzahlen – und die deutschlandweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten würden. Damit die Infektionszahlen nachhaltig sinken, müssten so viele Übertragungen wie möglich vermieden werden. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Reisen vermie-den werden. Sofern Kontakte nicht ganz gemieden werden können, sollten sie auf einen en-gen, gleichbleibenden Kreis beschränkt werden, Masken getragen, Mindestabstände einge-halten und die Hygiene beachtet werden. Das Robert Koch-Institut rät dringend dazu, größe-re Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen abzusagen oder zu meiden.

Die besorgniserregende Sars-CoV-2-Virusvariante „Omikron“ musste bereits mehrfach im Raum Würzburg diagnostiziert werden.
In der Gesamtschau handelt es sich somit bayernweit aber insbesondere auch in Würzburg weiterhin um eine äußerst angespannte Situation, dies auch unter Berücksichtigung der massiv gestiegenen 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet.
Vor diesem Hintergrund wird die „Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg zum Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol“ nach erfolgter Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg sowie dessen fachlicher Empfehlung weiter bis zum 26.01.2022 verlän-gert. Auch der Verwaltungsstab Katastrophenschutz der Stadt Würzburg hat am 12.01.2022 eine dringliche Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen empfohlen. Eine Ausweitung der An-ordnungen auf weitere öffentliche Plätze bzw. Örtlichkeiten ist derzeit nicht erforderlich. Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die örtliche Entwicklung fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit geprüft.
Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Ver-waltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt ge-geben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt wer-den. Um eine mögliche Verbreitung von Infektionen zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allge-meinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen neben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung insbesondere auch alle weiteren Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Kla-ge bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Be-klagte (Stadt Würzburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll ei-nen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismit-tel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts Abschrif-ten für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– 1 Die Klageerhebung durch einfache E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine recht-liche Wirkung! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) entnommen werden.
– Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
– Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Lageplan des kleinen Bischofshuts